AGB

AGB der Firma pob – prisse ofen bau

Branche: Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung der AGB

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten meine, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B 2233.

Mein Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von meinen Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben

Vertragserfüllungshandlungen meinerseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von meinen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebot

Meine Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch mich, spätestens aber mit Beginn meiner Arbeiten, als geschlossen.

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch mich binnen Wochenfrist zu erfolgen.

3. Kostenvoranschlag

Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in meinem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.

4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Mangels gesonderter Vereinbarung bin ich berechtigt die von mir zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den mir daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

5. Preis

Im Falle eines vereinbarten Preises liegt meinerseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.

Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen mich zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht meiner Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.

Alle von mir genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne, dass ich darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.

6. Fälligkeit

Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen

→        60 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß

→        Rest unmittelbar bei Rechnungslegung nach Übernahme.

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn-und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,– sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,– zu bezahlen.

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers bin ich berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn ich meine Leistung erbracht habe, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und ich den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt habe.

7. Transportkosten, Verwahrungspflicht

Ich gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist.

Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt

Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von mir zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und mir völlig schad-und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

8. Ausführungsbedingungen

Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +5 Celsius gewährleistet sowie eine für mich unentgeltliche Strom-und Wasserentnahme möglich ist.

9. Termine

Die Überschreitung von mir genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch mich ist die sach-und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits verzögern bin ich berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch mich dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

Bei Verzug der mir beauftragten Bautätigkeiten verschuldet durch dritte Personen werden nach einem angemessenen Zeitraum in Abhängigkeit aller Lieferantenforderungen und Liefertermine der Materialien Verzugskosten von 3% der Vertragssumme je Kalenderwoche fällig.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum.

11. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller mir die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.

12. Gewährleistung

Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfirst 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB.

Gewährleistungsansprüche kann ich nach meiner Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Ein Preisminderungsanspruch steht meinem Vertragspartner nur zu, wenn der Mangel unbehebbar und geringfügig ist. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.

13. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die aber z. B. geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können meinerseits vorgenommen werden.

14. Prüf- und Warnpflicht

Mich trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf-und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von mir zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach-und fachgerechte Werkausführung meinerseits besitzen.

15. Aufrechnungsverbot

Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen meine Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

16. Leistungsverweigerungsverbot

Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.

17. Formvorschriften

Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an mir gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

18. Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht.

19. Gerichtsstand

Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.